Kfz Steuer für Wohnmobile
Hier finden Sie die Kfz Steuersätze für Wohnmobile bzw. Reisemobile. Die Kfz Steuer für ein Reisemobil richtet sich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und nach der S-Schadstoffklasse. Es wurde hierfür ein besonderer Steuertarif eingeführt.
Emissionsorientierte KFZ-Steuer Wohnmobil
Kfz-Steuersätze für Wohnmobile rückwirkend ab 01.01.2006:
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006 wurde am 28.12.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit mit Wirkung ab 01.05.2005 in Kraft getreten.
Seit dem 01. Januar 2006 werden Reisemobile unter wie auch über 2.800 kg zulässigen Gesamtgewicht mit einem eigenen Steuersatz besteuert. Die Reisemobile werden somit allgemein nach dem verkehrsrechtlichen zulässigen Gesamtgewicht und den neuen S-Schadstoffklassen besteuert.
Die kraftfahrzeugsteuerliche Abgrenzung dieser Fahrzeuggruppe gegenüber Pkw richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht. Die Steuerverwaltung ist jedoch hinsichtlich der Fahrzeugart nicht an die Feststellung der Verkehrsbehörde gebunden.
Was kostet ein Reisemobil bzw. Wohnmobil an Steuern?
Kfz Steuer-Berechnung für Reisemobile bzw. Wohnmobile:
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
a) mindestens der Schadstoffklasse S4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht |
Preis / 200 Kg Zul.GG |
Schadstoff- / Geräuschklasse |
bis zu 2.000 kg | 16,-- Euro | Details S4 |
über 2.000 kg | 10,-- Euro | |
insgesamt jedoch nicht mehr als 800,-- Euro |
b) der Schadstoffklasse S2 oder S3 entsprechen, von dem Gesamtgewicht |
Preis / 200 Kg Zul.GG |
Schadstoff- / Geräuschklasse |
bis zu 2.000 kg | 24,-- Euro | Details S2 S3 |
über 2.000 kg | 10,-- Euro | |
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,-- Euro |
c) die Voraussetzungen von a) oder b) nicht erfüllen, d. h. bei Schadstoffklasse S1 oder nicht schadstoffreduziert, von dem Gesamtgewicht |
Preis / 200 Kg Zul.GG |
Schadstoff- / Geräuschklasse |
bis zu 2.000 kg | 40,-- Euro | Details S1 |
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg | 10,-- Euro | |
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg | 15,-- Euro | |
über 12.000 kg | 25,-- Euro | |
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,-- Euro |
Wohnmobil-Besteuerung:
Die Wohnmobile werden seit dem 01. Januar 2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert.
Diese Staffelung sieht wie folgt aus:
Mindestens Schadstoffklasse | S4 | (niedrigste Belastung) |
Mindestens Schadstoffklasse | S1 bis S3 | (mittlere Belastung) |
Nicht schadstoffreduziert | (höchste Belastung) |
Übersicht über die KFZ - Steuer Einstufung für Wohnmobile:
Schadstoffklasse | Emissions-Schlüsselnummern | |
Wohnmobile bis 2800 kg zul.GG | Wohnmobile über 2800 kg zul.GG | |
Sonstige | 00...10, 15, 17, 88, 98 | 00, 01, 02, 88, 98 |
S1 | 11...14, 16, 18...24, 28, 29, 34, 40, 77 | 10...12, 30...32, 40...43, 50...53 |
S2 | 25...27, 35, 41, 49, 50...52, 71 | 20...22, 33, 44, 54, 60, 61 |
S3 | 30, 31, 36, 37, 42, 44...48, 67...70, 72 | 34, 45, 55, 70, 71 |
S4 | 32, 33, 38, 39, 43, 53...66, 73 | 35, 80, 81 |
S5 | 74 | 83, 84 |
EEV | 75 | 90, 91 |
1. Der Begriff -Personenkraftwagen- wird vom Verkehrsrecht abweichend definiert:
Als Personenkraftwagen gelten auch:
- Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1,
Aufbauarten BA und BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 06.02.1970,
zuletzt geändert am 26.10.2005, entsprechen. - Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend der Aufbauart AF, die nach Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.
- Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die
Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
2. Wohnmobil/ Reisemobil: Hier wurde eine eigene Begriffbestimmung eingeführt:
- Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind. Des Weiteren muss die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil eine Steh-Höhe von mindestens 1,70 Meter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
- Unechte Wohnmobile, deren Bauart, die eines Pkws aufweist, sind ab 01.01.2006 als Personenkraftwagen zu besteuern.
- Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
Hier finden Sie die Besteuerung vor dem 01.01.2006: Steuer für Wohnmobile
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