Neues Steuerurteil - Kfz Steuer für schwere Geländewagen
14 Juli, 2008
Bundesfinanzhof Urteil: Kfz Steuer für schwere Geländewagen.
Besitzer von Geländefahrzeugen oder ähnlichen Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen können nun endgültig nicht mehr darauf hoffen, wieder nach dem alten Steuerrecht behandelt zu werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jetzt in einem Musterurteil letztinstanzlich entschieden, dass bei schwereren Fahrzeugen nicht das Gewicht, sondern allein Bauart und Einrichtung darüber entscheiden, ob das Fahrzeug als Pkw oder als Lkw besteuert wird.
Geklagt hatte ein Toyota-Land-Cruiser-Besitzer, der bis zum rückwirkend festgelegten Stichtag – das Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde erst 2006 geändert – für sein als Lkw eingestuftes Fahrzeug lediglich 172 Euro, danach aber, nach Hubraum bemessen, 1578 Euro berappen musste. In ihrer Urteilsbegründung führten die obersten Finanzrichter unter anderem aus, dass der zurückverlegte Stichtag keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstelle, da die vorgenommene Änderung – sprich Schließen eines Steuerschlupfloches – keine konstitutive, sondern nur eine klarstellende Bedeutung habe. (BFH München, Az.: II R 62/07).
Geklagt hatte ein Toyota-Land-Cruiser-Besitzer, der bis zum rückwirkend festgelegten Stichtag – das Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde erst 2006 geändert – für sein als Lkw eingestuftes Fahrzeug lediglich 172 Euro, danach aber, nach Hubraum bemessen, 1578 Euro berappen musste. In ihrer Urteilsbegründung führten die obersten Finanzrichter unter anderem aus, dass der zurückverlegte Stichtag keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstelle, da die vorgenommene Änderung – sprich Schließen eines Steuerschlupfloches – keine konstitutive, sondern nur eine klarstellende Bedeutung habe. (BFH München, Az.: II R 62/07).
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