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Versicherungsschutz ausgeweitet

12 Oktober, 2007

Zur abschliessenden Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Aenderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften erklaeren der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Joachim Stuenker und die zustaendige Berichterstatterin Marianne Schieder:


Mit den heute beschlossenen Neuregelungen des Pflichtversicherungsgesetzes und des Strassenverkehrgesetzes wird der Versicherungsschutz fuer Unfallopfer verbessert.

- Zugunsten der Geschaedigten haben wir insbesondere die Mindestversicherungssummen und die Haftungshoechstbetraege im Strassenverkehr fuer Personen- und Sachschaeden erweitert und Regelungsluecken geschlossen.

- Wir wollen, dass auch Unfallopfer mit schwersten Verletzungen angemessen entschaedigt werden. Deshalb haben wir uns fuer eine Festlegung der Mindestversicherungssumme (Betrag ueber den eine Haftpflichtversicherung mindestens abgeschlossen werden muss) je Schadensfall entschieden. Die zusaetzliche Begrenzung der Gesamtsumme auf 2,5 Millionen Euro je Unfallopfer wird entfallen. Demzufolge kann kuenftig bei Personenschaeden die Gesamtsumme von 7,5 Millionen Euro auch von einem einzelnen Unfallopfer ausgeschoepft werden.

- Auch bei der so genannten Gefaehrdungshaftung, das heisst ein Unfallgegner haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt, erfolgt eine Besserstellung der Unfallopfer. Der Haftungshoechstbetrag der strassenverkehrsrechtlichen Gefaehrdungshaftung wird fuer Personenschaeden von drei Millionen Euro auf fuenf Millionen Euro je Schadensfall angehoben und der individuelle Haftungshoechstbetrag faellt auch hier ersatzlos weg. Fuer Sachschaeden gilt kuenftig ein Haftungshoechstbetrag von einer Millionen Euro je Schadensfall (bisher 300.000 Euro). Bei Gefahrguttransporten werden die Haftungshoechstbetraege fuer Personenschaeden und fuer Schaeden an unbeweglichen Sachen auf je zehn Millionen Euro angehoben.

- Eine unterschiedliche Behandlung der Geschaedigten wird es kuenftig nicht mehr geben. Ein geschaedigter Fahrzeuginsasse darf nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, weil er wusste oder haette wissen muessen, dass der Fahrer des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Rauschmittel stand. Das ist geboten, da Fahrzeuginsassen in der Regel nicht in der Lage sind, den Grad der Intoxikation des Fahrers angemessen zu beurteilen.

- Ausserdem haben wir die Stellung des Geschaedigten verbessert, wenn der Halter des schaedigenden Fahrzeugs nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Fuer Schaeden, die durch von der Versicherungspflicht befreite Fahrzeuge verursacht werden (insbesondere Anhaenger, die in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, und selbst fahrende Arbeitsmaschinen), wird der "Entschaedigungsfonds fuer Schaeden aus Kraftfahrzeugunfaellen"
die Ausfallhaftung uebernehmen.

Die Neuregelungen werden nach der Verkuendung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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