Wohnmobilsteuer: Neue Steuerbescheide 2007?
16 Mai, 2007
Wohnmobilsteuer: H?here Steuern r?ckwirkend ab 1.1.2006 - Neue Steuerbescheide 2007?
Aufgrund einer Gesetzes?nderung zum 1.5.2005 wird die Kfz-Steuer f?r schwere Gel?ndewagen mit einem zul?ssigen Gesamtgewicht ?ber 2,8 t (sog. Sport-Utility-Vehicles, Gro?raum-Limousinen und Kleinbusse) nicht mehr wie bei Lkw nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht, sondern wie bei Pkw nach Hubraum und Schadstoffemissionen berechnet. Dies f?hrt zu einer deutlich h?heren Steuerbelastung gegen?ber der alten Regelung.
Betroffen von der Gesetzes?nderung zum 1.5.2005 sind auch mehr als 300 000 Besitzer von Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht ?ber 2,8 t. Hier w?rde die neue Kfz-Steuer f?r Pkw beispielsweise f?r ein Wohnmobil mit einem 3-Liter-Motor von bisher 210 Euro auf 765 Euro ansteigen und k?nnte f?r ?ltere Reisemobile ohne Abgasregelung sogar bis zu 1 052 Euro betragen. Die Finanzminister der L?nder hatten jedoch die Auswirkung ihres gesetzgeberischen Schaffens nicht erkannt und dann nach einem Aufschrei der betroffenen Wohnmobilbesitzer bzw. der Verb?nde bekundet, die h?here Steuer f?r Wohnmobile sei nicht beabsichtigt gewesen.
Eine besondere Kfz-Steuer-Regelung f?r Wohnmobile erfolgt nun mit dem "3. Gesetz zur ?nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes", das erst am 9.11.2006 vom Bundestag verabschiedet wurde und r?ckwirkend zum 1.5.2005 in Kraft tritt: Nach neuer Regelung ist die Kfz-Steuer f?r Wohnmobile zwar h?her als die Steuer f?r Lkw, aber doch niedriger als die Steuer f?r Pkw.
(1) Im Zeitraum 1.5. bis 31.12.2005 wird die Kfz-Steuer f?r Wohnmobile aus Gr?nden des Vertrauensschutzes nach bisherigen Grunds?tzen festgesetzt (? 18 Abs. 5 KraftStG):
- Bei einem zul?ssigen Gesamtgewicht bis 2,8 t (2 800 kg) wird die Kraftfahrzeugsteuer wie bei Pkw nach Hubraum und Schadstoffemissionen bemessen.
- Bei einem zul?ssigen Gesamtgewicht ?ber 2,8 t erfolgt die Berechnung wie bei Lkw nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht.
(2) Ab dem 1.1.2006 gilt eine besondere Steuerregelung f?r Wohnmobile: Die Kfz-Steuer bemisst sich nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht einerseits und zus?tzlich nach Schadstoffemissionen andererseits. Daf?r gelten k?nftig drei Schadstoffklassen (? 8 Nr. 1a KraftStG).
Die Halter von Wohnmobilen werden k?nftig st?rker als bisher zur Kasse gebeten, obwohl sie das ?ffentliche Stra?ennetz wenig nutzen und von der Fahrzeugnutzung keine besonders hohen Umweltbelastungen ausgehen. F?r eine geringe Anzahl von Wohnmobilen unter 2,8 t Gesamtgewicht, die bisher wie Pkw besteuert wurden, ergibt sich nun eine Steuerentlastung.
info@steuerrat24.de
Eine besondere Kfz-Steuer-Regelung f?r Wohnmobile erfolgt nun mit dem "3. Gesetz zur ?nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes", das erst am 9.11.2006 vom Bundestag verabschiedet wurde und r?ckwirkend zum 1.5.2005 in Kraft tritt: Nach neuer Regelung ist die Kfz-Steuer f?r Wohnmobile zwar h?her als die Steuer f?r Lkw, aber doch niedriger als die Steuer f?r Pkw.
(1) Im Zeitraum 1.5. bis 31.12.2005 wird die Kfz-Steuer f?r Wohnmobile aus Gr?nden des Vertrauensschutzes nach bisherigen Grunds?tzen festgesetzt (? 18 Abs. 5 KraftStG):
- Bei einem zul?ssigen Gesamtgewicht bis 2,8 t (2 800 kg) wird die Kraftfahrzeugsteuer wie bei Pkw nach Hubraum und Schadstoffemissionen bemessen.
- Bei einem zul?ssigen Gesamtgewicht ?ber 2,8 t erfolgt die Berechnung wie bei Lkw nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht.
(2) Ab dem 1.1.2006 gilt eine besondere Steuerregelung f?r Wohnmobile: Die Kfz-Steuer bemisst sich nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht einerseits und zus?tzlich nach Schadstoffemissionen andererseits. Daf?r gelten k?nftig drei Schadstoffklassen (? 8 Nr. 1a KraftStG).
Die Halter von Wohnmobilen werden k?nftig st?rker als bisher zur Kasse gebeten, obwohl sie das ?ffentliche Stra?ennetz wenig nutzen und von der Fahrzeugnutzung keine besonders hohen Umweltbelastungen ausgehen. F?r eine geringe Anzahl von Wohnmobilen unter 2,8 t Gesamtgewicht, die bisher wie Pkw besteuert wurden, ergibt sich nun eine Steuerentlastung.
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