Gerichtsurteil LPG-Schäden: Informationspflicht liegt beim Händ
05 April, 2013
Nicht jeder, der auf einen LPG-Antrieb umsteigt, weiß bis ins Detail, welche Wartung nötig ist. Informiert der Händler nicht ausführlich darüber, muss er die Kosten einer Reparation tragen.
Dies entschied nun das Landesgericht in Itzehoe.
Geklagt hatte die Käuferin eines neuen Chevrolet Aveo mit nachgerüsteter LPG-Anlage. Dessen Motor gab nach rund 53.000 Kilometern den Geist auf. Die Kundin verlangte daraufhin vom Händler die Erstattung der Kosten für Reparatur und Nutzungsausfall – insgesamt knapp 4.500 Euro.
Der Händler verweigerte dies jedoch mit dem Hinweis, die Kundin habe drei Wartungen ausgelassen. Die Richter erkannten das Argument laut der Zeitschrift "kfz-betrieb" jedoch nicht an. Denn der Käufer eines Neuwagens dürfe erwarten, dass sich das Fahrzeug ohne besondere Vorkehrungen wie ein mit Ottokraftstoff betriebenes Fahrzeug nutzen lasse. Er könne weder davon ausgehen, dass das Gasauto nicht uneingeschränkt unter Volllast gefahren werden dürfe, noch dass das Auslassen der Wartungsintervalle bereits nach so kurzer Laufleistung zu einem Totalschaden am Motor führe. Ein derart hoher Verschleiß stelle ohne deutlichen Hinweis vor Vertragsabschluss einen Sachmangel dar.
Allerdings sprach das Gericht der Autofahrerin eine Mitschuld zu. Die Kundin hatte vom Händler ein Kundendienstheft zur Gasanlage erhalten, in dem die kurzen Wartungsintervalle vermerkt waren. Sie hatte die Hinweise aus Fahrlässigkeit nicht zur Kenntnis genommen. (Az.: 6 O 118/11)djd/dmd
Geklagt hatte die Käuferin eines neuen Chevrolet Aveo mit nachgerüsteter LPG-Anlage. Dessen Motor gab nach rund 53.000 Kilometern den Geist auf. Die Kundin verlangte daraufhin vom Händler die Erstattung der Kosten für Reparatur und Nutzungsausfall – insgesamt knapp 4.500 Euro.
Der Händler verweigerte dies jedoch mit dem Hinweis, die Kundin habe drei Wartungen ausgelassen. Die Richter erkannten das Argument laut der Zeitschrift "kfz-betrieb" jedoch nicht an. Denn der Käufer eines Neuwagens dürfe erwarten, dass sich das Fahrzeug ohne besondere Vorkehrungen wie ein mit Ottokraftstoff betriebenes Fahrzeug nutzen lasse. Er könne weder davon ausgehen, dass das Gasauto nicht uneingeschränkt unter Volllast gefahren werden dürfe, noch dass das Auslassen der Wartungsintervalle bereits nach so kurzer Laufleistung zu einem Totalschaden am Motor führe. Ein derart hoher Verschleiß stelle ohne deutlichen Hinweis vor Vertragsabschluss einen Sachmangel dar.
Allerdings sprach das Gericht der Autofahrerin eine Mitschuld zu. Die Kundin hatte vom Händler ein Kundendienstheft zur Gasanlage erhalten, in dem die kurzen Wartungsintervalle vermerkt waren. Sie hatte die Hinweise aus Fahrlässigkeit nicht zur Kenntnis genommen. (Az.: 6 O 118/11)djd/dmd
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