Kraftfahrzeugsteuer trotz Saisonkennzeichen
09 November, 2012
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf zwar außerhalb der beantragten Frist im öffentlichen Verkehr nicht benutzt werden, gilt aber ununterbrochen als zugelassen. Womit auch bei einer Wiederabmeldung nach einem Tag zumindest die Kfz Steuer für
den Minimalzeitraum von einem Monat fällig ist. Darauf hat der Bundesfinanzhof bestanden (Az. II R 32/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, meldete eine Autoverkäuferin einen aus Portugal importierten Lkw Anfang September für den Saisonzeitraum Oktober und November an und bereits einen Tag später wieder ab. Sie hatte sich auf den gewerblichen Handel von Nutzfahrzeugen mit so genannten Tageszulassungen spezialisiert.
Das Finanzamt schickte ihr in diesem Fall zwei Steuerbescheide: einen über 35 Euro für die beiden freigegebenen Monate und einen weiteren über 17 Euro für den Monat der Tageszulassung zuvor. Geld, das die Autohändlerin aber nicht an den Fiskus zahlen wollte. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug ja nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Und hier sei der zu versteuernde Lkw unstrittig bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden.
Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Steuergegenstand von Fahrzeugen ist laut Gesetzestext das Halten zum öffentlichen Verkehr. "Und die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Urteilsspruch.
Denn mit der Fahrzeugzulassung hat der Halter das Recht erlangt, den Kraftwagen auf öffentlichen Straßen "in Betrieb zu setzen", woran das Gesetz die fällige Kfz Steuer knüpft. Selbst die widerrechtliche Benutzung eines Autos im öffentlichen Verkehr erfülle deshalb übrigens den Steuertatbestand. Insofern wird durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. www.anwalthotline.de
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, meldete eine Autoverkäuferin einen aus Portugal importierten Lkw Anfang September für den Saisonzeitraum Oktober und November an und bereits einen Tag später wieder ab. Sie hatte sich auf den gewerblichen Handel von Nutzfahrzeugen mit so genannten Tageszulassungen spezialisiert.
Das Finanzamt schickte ihr in diesem Fall zwei Steuerbescheide: einen über 35 Euro für die beiden freigegebenen Monate und einen weiteren über 17 Euro für den Monat der Tageszulassung zuvor. Geld, das die Autohändlerin aber nicht an den Fiskus zahlen wollte. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug ja nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Und hier sei der zu versteuernde Lkw unstrittig bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden.
Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Steuergegenstand von Fahrzeugen ist laut Gesetzestext das Halten zum öffentlichen Verkehr. "Und die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Urteilsspruch.
Denn mit der Fahrzeugzulassung hat der Halter das Recht erlangt, den Kraftwagen auf öffentlichen Straßen "in Betrieb zu setzen", woran das Gesetz die fällige Kfz Steuer knüpft. Selbst die widerrechtliche Benutzung eines Autos im öffentlichen Verkehr erfülle deshalb übrigens den Steuertatbestand. Insofern wird durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. www.anwalthotline.de
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