Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs
11 Januar, 2007
Bei der 1-%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgem?? gezahlten Nutzungsverg?tungen sind von den nach ? 8 Abs. 2 S?tze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.
Einem Arbeitnehmer (A) wurde in den Streitjahren (1994 bis 1997) von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verf?gung gestellt, das er au?er f?r dienstliche Fahrten auch f?r die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsst?tte sowie ? unter gewissen Voraussetzungen ? f?r private Fahrten nutzen durfte. Hierf?r sollte A an den Arbeitgeber eine sog. ?Kilometerpauschale? von 0,80 DM je gefahrenen Kilometer entrichten. A war der Ansicht, er brauche wegen der Entrichtung dieses Entgelts keinen geldwerten Vorteil zu versteuern. ? Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass der dem A gew?hrte Nutzungsvorteil der Besteuerung nach der gesetzlichen Regelung (1 % des Fahrzeuglistenpreises je Kalendermonat) unterliege. ? Das Finanzgericht entschied, dass kein lohnsteuerpflichtiger Geldwertvorteil vorliege, wenn ein Firmenfahrzeug an Arbeitnehmer f?r private Zwecke gegen ein angemessenes Entgelt ?berlassen werde.
Der BFH geht davon aus, dass die unentgeltliche oder verbilligte ?berlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss f?hrt (BFH, Urteil v. 6.11. 2001, VI R 62/96, BStBl II 2002, 370, BFH/NV 2002, 701). Der durch die ?berlassung des Fahrzeugs entstandene geldwerte Vorteil ist nach seiner Auffassung ausschlie?lich nach den insoweit geltenden gesetzlichen Regeln zu bewerten. Es handle sich dabei um eine ?grunds?tzlich zwingende ? und pauschalierende Bewertungsregelung? (BFH, Urteil v. 13.2. 2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472, BFH/NV 2003, 849). Der Wert des Vorteils k?nne sonach entweder nach der ?1-%-Regelung? erfasst oder durch Einzelnachweis in einem ordnungsgem?? gef?hrten Fahrtenbuch ermittelt werden (? 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regelten einheitlich und abschlie?end, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zuflie?enden Sachbez?ge abgegolten werden. Die danach zwingend vorgeschriebene Anwendung dieser Regelungen k?nne nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittss?tzen orientiert. Falls ein Arbeitnehmer vereinbarungsgem?? Nutzungsverg?tungen gezahlt habe, seien diese ggf. von den nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Werten abzuziehen. Denn insoweit fehle es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
Der BFH geht davon aus, dass die unentgeltliche oder verbilligte ?berlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss f?hrt (BFH, Urteil v. 6.11. 2001, VI R 62/96, BStBl II 2002, 370, BFH/NV 2002, 701). Der durch die ?berlassung des Fahrzeugs entstandene geldwerte Vorteil ist nach seiner Auffassung ausschlie?lich nach den insoweit geltenden gesetzlichen Regeln zu bewerten. Es handle sich dabei um eine ?grunds?tzlich zwingende ? und pauschalierende Bewertungsregelung? (BFH, Urteil v. 13.2. 2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472, BFH/NV 2003, 849). Der Wert des Vorteils k?nne sonach entweder nach der ?1-%-Regelung? erfasst oder durch Einzelnachweis in einem ordnungsgem?? gef?hrten Fahrtenbuch ermittelt werden (? 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regelten einheitlich und abschlie?end, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zuflie?enden Sachbez?ge abgegolten werden. Die danach zwingend vorgeschriebene Anwendung dieser Regelungen k?nne nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittss?tzen orientiert. Falls ein Arbeitnehmer vereinbarungsgem?? Nutzungsverg?tungen gezahlt habe, seien diese ggf. von den nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Werten abzuziehen. Denn insoweit fehle es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.