Umweltprämie - die Umsetzungsvorschriften liegen endlich vor
20 Januar, 2009
Umsetzungsvorschriften für die Umweltprämie: Was muss ich tun, damit ich die 2500 Euro bekomme? Hier zehn Punkte, die zu beachten sind.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat zehn Punkte als Hinweise für Interessenten zusammengestellt.
Zur Umsetzung der Umweltprämie von 2500 Euro, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird, liegen jetzt die Umsetzungsvorschriften vor.
1.
Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen.
2.
Stichtag für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens oder für den Kauf und die Zulassung eines Jahreswagens ist der 14. Januar 2009. Die Laufzeit endet am 31.Dezember 2009.
3.
Begünstigt werden natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
4.
Als Altwagen gelten mindestens neun Jahre alte Personenwagen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben.
5.
Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.
6.
Als Jahreswagen gilt ein Personenwagen, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
7.
Die Verschrottung gilt als nachgewiesen, wenn ein Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14. Januar bis 31. Dezember 2009 durch anerkannten Demontagebetrieb gemäß der Altfahrzeugverordnung vorliegt.
8.
Als Dokumente müssen vorliegen das Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs sowie der Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller.
9.
Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen.
10.
Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Dort werden unter 06196/908470 weitere Fragen beantwortet.
Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie soll dem Missbrauch vorgebeugt werden. Gleichzeitig soll ein möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens installiert werden.
Zur Umsetzung der Umweltprämie von 2500 Euro, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird, liegen jetzt die Umsetzungsvorschriften vor.
1.
Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen.
2.
Stichtag für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens oder für den Kauf und die Zulassung eines Jahreswagens ist der 14. Januar 2009. Die Laufzeit endet am 31.Dezember 2009.
3.
Begünstigt werden natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
4.
Als Altwagen gelten mindestens neun Jahre alte Personenwagen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben.
5.
Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.
6.
Als Jahreswagen gilt ein Personenwagen, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
7.
Die Verschrottung gilt als nachgewiesen, wenn ein Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14. Januar bis 31. Dezember 2009 durch anerkannten Demontagebetrieb gemäß der Altfahrzeugverordnung vorliegt.
8.
Als Dokumente müssen vorliegen das Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs sowie der Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller.
9.
Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen.
10.
Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Dort werden unter 06196/908470 weitere Fragen beantwortet.
Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie soll dem Missbrauch vorgebeugt werden. Gleichzeitig soll ein möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens installiert werden.
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