Einzelunternehmer Steuer-Tipps: So sparen Sie Steuern beim Firm
03 Juli, 2015
Wer sich als Einzelunternehmer einen Firmenwagen anschafft, muss zahlreiche steuerliche Abgaben beachten. Bei der Besteuerung eines Firmenwagens steht vor allem die Besteuerung der Privatfahrten im Mittelpunkt. Doch worauf muss man bei der Besteuerung genau achten und wo kann man Geld sparen?
Der Privat-Pkw als betriebliches Fahrzeug
Zunächst sollte der Unternehmer überlegen, ob das Fahrzeug vorwiegend als Privat- oder als Firmenwagen zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 Prozent wird der Wagen jedoch direkt dem betrieblichen Vermögen zugerechnet. Bleibt man unter diesen 50 Prozent und verwendet ein Privatfahrzeug für dienstliche Fahrten kann man sich eine Menge Papierkram sparen und beim Verkauf des Pkws muss der Verkaufserlös nicht als gewinnerhöhende Betriebseinnahme versteuert werden, da er nicht zum Betriebsvermögen zählt. Außerdem gibt es zwei Möglichkeiten, die entstandenen Kosten geltend zu machen. Zum einen kann der Unternehmer für jeden zu Betriebszwecken gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 30 Cent vom Gewinn abziehen. Es muss nur aufgezeichnet werden, wann, wie viele und zu welchem Zweck die Kilometer zurückgelegt wurden. Dann dürfen jedoch auch nur Unfallkosten auf einer betrieblichen Fahrt geltend gemacht werden. Zum anderen kann der Unternehmer ein genaues Fahrtenbuch führen und alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Pkw angefallen sind, aufschreiben. Anschließend können die Kosten, die auf Betriebsfahrten zurückzuführen sind, prozentual abgezogen werden.
Die private Nutzung eines Firmenwagens
Soll der Pkw dem Firmenvermögen zugerechnet werden, kann der Unternehmer unter Umständen schon im Jahr der Kaufplanung bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten für den Pkw als Betriebskosten abziehen. Die Anschaffungskosten des Wagens werden dann auf sechs Jahre verteilt abgeschrieben. Wird der Wagen allerdings im Laufe des Jahres gekauft, kann man sich aussuchen, ob man in jedem der sechs Jahre denselben Betrag abschreibt oder als Alternative im ersten Jahr nur den prozentualen Anteil und zusätzlich im siebten Jahr den Rest des ersten Jahres abschreibt. Bei Gebrauchtwagen ist die Abschreibungsdauer üblicherweise niedriger. Nutzt man das Firmenfahrzeug auch privat, verlangt das Finanzamt eine Gewinnkorrektur. Der Anteil der Privatnutzung kann dann wiederum nach zwei Methoden errechnet werden. Möglich ist zum einen die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Hier wird der Privatanteil monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung erfasst. Bei der zweiten Möglichkeit muss wieder ein Fahrtenbuch geführt werden. Analog zur Möglichkeit zwei im oberen Abschnitt dieses Textes werden auch hier alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Pkw aufgeschrieben. Die prozentualen Kosten, die durch Privatfahrten entstanden sind, werden dann wiederum abgezogen. ub/Ste
Zunächst sollte der Unternehmer überlegen, ob das Fahrzeug vorwiegend als Privat- oder als Firmenwagen zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 Prozent wird der Wagen jedoch direkt dem betrieblichen Vermögen zugerechnet. Bleibt man unter diesen 50 Prozent und verwendet ein Privatfahrzeug für dienstliche Fahrten kann man sich eine Menge Papierkram sparen und beim Verkauf des Pkws muss der Verkaufserlös nicht als gewinnerhöhende Betriebseinnahme versteuert werden, da er nicht zum Betriebsvermögen zählt. Außerdem gibt es zwei Möglichkeiten, die entstandenen Kosten geltend zu machen. Zum einen kann der Unternehmer für jeden zu Betriebszwecken gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 30 Cent vom Gewinn abziehen. Es muss nur aufgezeichnet werden, wann, wie viele und zu welchem Zweck die Kilometer zurückgelegt wurden. Dann dürfen jedoch auch nur Unfallkosten auf einer betrieblichen Fahrt geltend gemacht werden. Zum anderen kann der Unternehmer ein genaues Fahrtenbuch führen und alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Pkw angefallen sind, aufschreiben. Anschließend können die Kosten, die auf Betriebsfahrten zurückzuführen sind, prozentual abgezogen werden.
Die private Nutzung eines Firmenwagens
Soll der Pkw dem Firmenvermögen zugerechnet werden, kann der Unternehmer unter Umständen schon im Jahr der Kaufplanung bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten für den Pkw als Betriebskosten abziehen. Die Anschaffungskosten des Wagens werden dann auf sechs Jahre verteilt abgeschrieben. Wird der Wagen allerdings im Laufe des Jahres gekauft, kann man sich aussuchen, ob man in jedem der sechs Jahre denselben Betrag abschreibt oder als Alternative im ersten Jahr nur den prozentualen Anteil und zusätzlich im siebten Jahr den Rest des ersten Jahres abschreibt. Bei Gebrauchtwagen ist die Abschreibungsdauer üblicherweise niedriger. Nutzt man das Firmenfahrzeug auch privat, verlangt das Finanzamt eine Gewinnkorrektur. Der Anteil der Privatnutzung kann dann wiederum nach zwei Methoden errechnet werden. Möglich ist zum einen die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Hier wird der Privatanteil monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung erfasst. Bei der zweiten Möglichkeit muss wieder ein Fahrtenbuch geführt werden. Analog zur Möglichkeit zwei im oberen Abschnitt dieses Textes werden auch hier alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Pkw aufgeschrieben. Die prozentualen Kosten, die durch Privatfahrten entstanden sind, werden dann wiederum abgezogen. ub/Ste
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